Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Schmid Entsorgungsfachbetrieb GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie allein sind maßgeblich für alle zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge.
  2. Entgegenstehende abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen oder sonst geschäftlich tätig werden.
  3. Spätestens mit der Auftragserteilung oder der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
  4. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  5. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind bis zur Auftragserteilung freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben.
  2. Unsere Angebote haben maximal vierzehn Tage Gültigkeit. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande. 
  3. Güte und Maße der Ware bestimmen sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter sowie Prüfbescheinigungen oder ähnliches sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sichern oder garantieren eine bestimmte Beschaffenheit nicht, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart. Gleiches gilt für Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen oder entsprechende Kennzeichen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt (Vertragsschluss) gültigen Frachttarifen.
  2. Wenn nach Geschäftsabschluss allgemeine Erhöhungen der öffentlichen Abgaben oder bei frachtfreier Lieferung die Erhöhung der Fracht eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises vor.
  3. Bei Lieferungen, insbesondere bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis zugesagt ist, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben und Zölle sowie etwa neu hinzukommende Abgaben, Zölle, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung verteuert wird, sind vom Kunden zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegen stehen.
  4. Ist mit uns nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig. Bei der Erbringung von Teilleistungen/Teillieferungen sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Barzahlungen haben uns gegenüber nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind. Im Falle von Schecks ist die Zahlung dann erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.
  6. Zahlungen mittels Wechsels bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln beinhaltet keine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.
  7. Wir sind berechtigt, die Lieferung zu verweigern und nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Hinterlegung, selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder Vergleichbares) zu fordern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit als gefährdet erscheinen lassen, oder wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen infolge eines Zahlungsrückstandes von mehr als einer Woche nicht eingehalten werden. Eine Gefährdung ist auch dann als vorhanden anzusehen, wenn ein Kreditversicherer das gegebene Kreditlimit streicht. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits zum Vertragsschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen schuldhaft verschwiegen hat. Soweit bereits Teillieferungen von uns geleistet worden sind, ist der Kunde verpflichtet, diese Ware sofort an uns herauszugeben.
  8. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen.
  9. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kaufvertrag beruht, rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurde oder unstreitig ist. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Kunden ein Kaufpreiszurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe zu, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
  10. Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  11. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % – Punkten über Basiszinssatz, mindestens aber 10 % p.a., zu fordern, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  1. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde allen ihm obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
  3. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
  4. Sofern wir zur Erfüllung unseres Kaufvertrages mit Vorlieferanten entsprechende kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, brauchen wir nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig liefert. Über diese Umstände werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Ggf. bereits bezahlte Gelder werden von uns unverzüglich zurückbezahlt.
  5. Wir haften dem Kunden gegenüber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen. Uns ist ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Beruht unser Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 5% des Kaufpreises zu verlangen. Wir sind berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 5 Gefahrübergang, Versicherung

  1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme, auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn der Transport durch unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird oder wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
  2. Transportweg und – mittel sowie die Art der Versendung werden von uns bestimmt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.
  3. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
  4. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird.
  5. Die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  6. Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten zu versichern.

§ 6 Gewichts und Mengenermittlung

  1. Zur Gewichts- und Mengenermittlung ist die von uns, unseren Vorlieferanten oder der Versandstelle vorgenommene Wiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins. Die Übernahme des Behälters mit der Ware durch Bahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Nachweis für einwandfreie Beschaffenheit der Ware.
  2. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bei Stahlschrotten von bis zu 2 % können nicht gerügt werden. In jedem Fall ist eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung zulässig. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden innerhalb einer Woche ab Eingang des Vertragsgegenstandes beim Kunden oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich gegenüber uns zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.
  2. Beanstandete Ware darf nicht ohne unsere Zustimmung entladen werden, andernfalls gilt sie als mangelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, da es ansonsten als mangelfrei übernommen gilt.
  3. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Schrott ist in seiner Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff auf die Möglichkeit einer Materailsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt, begrenzt. Eine Garantie auf Sorte und Legierungsreinheit ist ausgeschlossen.  Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
  1. Im Falle des Vorliegens eines Mangels und dessen rechtzeitiger Anzeige leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Erhöhen sich die zur Nacherfüllung notwendigen Reisekosten dadurch, dass die Sache, die ihrer Natur nach nicht zum Ortswechsel bestimmt war, an einen anderen Ort verbracht wird, so trägt der Kunde die Mehrkosten. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall auf unseren Wunsch an uns herausgeben.
  2. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen (etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  6. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  1. Wir haften unbeschadet der vorhergehenden Regelung in § 7 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
  3. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Lieferant vertraut hat und auch vertrauen durften. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
  5. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
  6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch betreffend eine Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  8. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht, sofern uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 9 Abtretungsausschluss

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden

§ 10 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungszession

    1. Wir behalten uns das Eigentum all unserer verkauften Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Kunden einschließlich aller Nebenforderungen vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB).
    2. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Der Kunde hat all die in unserem Eigentum bleibenden Gegenstände unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware,etwa im Fall einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
    5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den beiden vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
    6. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf die Ware insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns allerdings vor, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Die Rücknahme der Ware oder das Herausgabebegehren stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen.
    7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
    8. Wir verpflichten uns, die uns auf Grund dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des internationalen Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit wir Übersetzungen verwenden, ist ausschließlich die der Übersetzung zugrunde liegende deutsche Fassung maßgeblich. Eine Haftung für Missverständnisse aus Übersetzungen wird nicht übernommen.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind berechtigt, unseren Kunden auch an dessen Geschäfts- oder Wohnsitz zu verklagen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelgung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

(Stand: 02.07.2013)