Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Schmid Entsorgungsfachbetrieb GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Bestellungen von Waren und Leistungen (künftig „Liefergegenstand“ genannt). Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn wir deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen entweder brieflich oder durch Telefax oder E-Mail. Mündliche Bestellungen und Bestelländerungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns bestätigt werden.
  2. Unsere Aufträge sind innerhalb von zehn Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unseren Auftrag nicht mehr gebunden.
  3. Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant, dass die bestellte Ware die von uns geforderte Beschaffenheit aufweist.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie sind strikt geheimzuhalten und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung oder auf Grund Aufforderung durch uns sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

§ 3 Preise

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
  2. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.
  3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind in den vereinbarten Preisen die Kosten für Verpackung, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten frei Erfüllungsort enthalten. Erfüllungsort ist der Bestimmungsort gemäß Bestellung.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Rechnungs- und Wareneingang. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Werktagen sind wir berechtigt, 1 % Skonto abzuziehen.
  5. Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung, noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.
  6. Der Abrechnung werden ausschließlich die in unseren Werken ermittelten Gewichte zugrunde gelegt. Bei festgestelltem Untergewicht werden auf Verlangen Wiegescheine ausgehändigt. Die Abrechnung erfolgt weiter nach dem von uns sorgfältig ermittelten Werksbefund.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferbedingungen, Lieferzeit

  1. Der Liefergegenstand hat der festgelegten Klassifizierung zu entsprechen und muss mustergetreu angeliefert werden.
  2. Der Liefergegenstand muss zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gehen Modelle, Formen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen, die ausschließlich zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt oder beschafft worden sind, mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in unser Eigentum über, auch wenn sie in Besitz des Lieferanten sind.
  3. Die ordnungsgemäße Verpackung des Liefergegenstandes obliegt dem Lieferanten. Er hat dabei die Vorschriften über Kennzeichnung und Verpackung des Liefergegenstandes zu beachten und den Liefergegenstand so zu verpacken, dass Transportschäden weitgehend ausgeschlossen sind. Auf Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
  4. Lieferung und Versand erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart, auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort.
  5. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
  6. Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Soweit keine Lieferzeit vereinbart ist, hat die Lieferung unverzüglich nach Vertragsschluss zu erfolgen.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Hierbei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben.
  8. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferzeit hat der Lieferant eine Vertragsstrafe von 0,2 % pro Werktag, höchstens jedoch von 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es nicht erforderlich, dass wir uns diese bei Übergabe oder Abnahme vorbehalten. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferverzuges vorbehalten.

§ 5 Mängeluntersuchung, Mängelansprüche, Schutzrechte Dritter, Produkthaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.
  2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter verletzt.
  3. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung von Rechten, insbesondere Schutzrechten, in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  6. Die Verjährungsfrist wegen Sachmängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  7. Lässt der Lieferant den Liefergegenstand durch einen Dritten herstellen oder liefern, so hat der Lieferant ein Verschulden des Dritten im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

§ 6 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir, sofern dies uns möglich und zumutbar ist, den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche uns zustehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von min. EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Weitergehende, uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen sowie die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Auf unsere Rechtsbeziehungen zu dem Lieferanten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage vor dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Lieferant seinen Sitz hat.
  3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

(Stand: 01.07.2013)